Erfordert der Bau einer Photovoltaikanlage in Polen einen Umweltbescheid?
Erfordert der Bau einer Photovoltaikanlage einen Bescheid über die Festlegung von Umweltauflagen für die Genehmigung des Vorhabens mit erneuerbaren Energien?
Eine weitere häufig gestellte Frage seitens meiner Kunden ist die Frage nach der Notwendigkeit, einen Bescheid über die Festlegung von Umweltauflagen für die Genehmigung des Baus einer Photovoltaikanlage zu erhalten.
Um die obige Frage beantworten zu können, sollte zunächst festgestellt werden, ob es sich beim geplanten Vorhaben mit erneuerbaren Energien um ein Vorhaben handelt, das Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, was der Bau einer Photovoltaikanlage auf jeden Fall darstellt. Gemäß dem Gesetz vom 3. Oktober 2008 über die Bereitstellung von Informationen über die Umwelt und ihren Schutz, die Beteiligung der Gesellschaft am Umweltschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung (Polnisches Amtsblatt Dz.U. 2008 Nr. 199, Pos. 1227, das heißt Dz.U. von 2020 Pos. 283; im Folgenden verkürzt als GüBIuU bezeichnet) wird unter Vorhaben ein Bauvorhaben oder ein anderer Eingriff in die Umwelt verstanden, die eine Umwandlung oder Änderung der Nutzung des Geländes, einschließlich der Gewinnung von Rohstoffen, darstellt; technologisch verbundene Projekte werden als Vorhaben qualifiziert, auch wenn sie von unterschiedlichen Subjekten durchgeführt werden. Wichtig ist dabei, dass nach dem Urteil des Woiwodschafts-Verwaltungsgerichts WSA in Rzeszów vom 25. März 2014 II SA/Rz 185/14 eine technologische Verbindung eine solche Verbindung zwischen Investitionen ist, die dazu führt, dass sie zusammen ein organisiertes Ganzes in Form einer kohärenten, auf dasselbe wirtschaftliche Ziel ausgerichteten Infrastruktur bilden. Die in dieser Vorschrift erwähnte Verbindung gilt auch für Vorhaben derselben Art und mit derselben Technologie, auch wenn sie von verschiedenen juristischen Subjekten geplant werden. Die oben erwähnte Auslegung soll demselben einer Zerkleinerung des Vorhabens auf kleinere Vorhaben entgegenwirken, was als salami slicing (Englisch – Salami in Scheiben schneiden) bezeichnet wird, z.B. durch den Bau von – anscheinend – zwei Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von jeweils nicht mehr als 1 ha anstelle von einer Anlage mit einer Fläche von mehr als 1 ha. Solche Maßnahmen werden ergriffen, um den notwendigen Bescheid über die Festlegung von Umweltauflagen für die Genehmigung des Vorhaben nicht erlangen zu müssen, da im Falle einer Anlage mit einer Fläche von weniger als 1 ha – von einigen Ausnahmen abgesehen, die auch weiter unten noch beschrieben werden – der oben genannte Bescheid nicht erforderlich ist.
Vorhaben, die den Bescheid über die Festlegung von Umweltauflagen für die Genehmigung des Vorhabens erfordern, können in zwei Hauptgruppen unterteilt werden, nämlich:
– Vorhaben, die potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
– Vorhaben, die immer erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Im Falle von Vorhaben, die immer erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, kann ein Umweltbescheid nur nach vorheriger Umweltverträglichkeitsprüfung erlangt werden.
Dagegen kann bei Vorhaben, die potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ein Umweltbescheid auch ohne eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erlangt werden. Die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung hängt allein und ausschließlich von der Entscheidung der Behörde ab, vor dem das gegebene Verfahren durchgeführt wird.
Zum Katalog der Vorhaben, die immer erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, gehören – gemäß der Verordnung des Ministerrates vom 10. September 2019 über die Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Polnisches Amtsblatt Dz.U. von 2019 Pos. 1839) – im Bereich der EE-Anlagen die Anlagen, die Windenergie zur Stromerzeugung nutzen:
Zu den EE-Vorhaben, die potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt haben können, gehören:
1) Wasserkraftwerke;
2) andere Windkraftanlagen als die oben genannten:
3) Anlagen zur Herstellung von Kraftstoff aus pflanzlichen Erzeugnissen, d.h. Biogasanlagen, mit Ausnahme der Anlagen zur Erzeugung von landwirtschaftlichem Biogas im Sinne von Art. 2 Pkt. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2015 über erneuerbare Energien, mit einer installierten elektrischen Leistung von höchstens 0,5 MW oder Anlagen zur Erzeugung einer entsprechenden Menge an landwirtschaftlichem Biogas, das zu anderen Zwecken als der Stromerzeugung genutzt wird;
4) photovoltaische Kraftwerke, somit mit der in der oben genannten Verordnung verwendeten Nomenklatur die Bebauung mit photovoltaischen Anlagen, mit einer Fläche der Bebauung von mindestens:
Durch die Bebauungsfläche ist hingegen eine Fläche des Gebiets zu verstehen, die von Bauobjekten belegt ist, und die verbleibende Fläche, die für die Umwandlung durch die Ausführung des Vorhabens bestimmt ist.
Die oben genannten Formen des Naturschutzes sind:
1) Nationalparks,
2) Naturschutzgebiete,
3) Landschaftsparks,
4) geschützte Landschaftsgebiete,
5) Gebiete Natura 2000,
6) ökologische Nutzflächen,
7) Natur- und Landschaftskomplexe.
Im nächsten Artikel werde ich versuchen, die Verfahrensschritte zu erörtern, um einen Bescheid über die Festlegung von Umweltauflagen für die Genehmigung des Vorhabens mit erneuerbaren Energien zu erlangen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.