Der Bau einer EE-Anlage, und somit selbstverständlich auch einer Photovoltaikanlage, kann auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungsplans oder, wenn kein solcher Raumordnungsplan vorliegt, nach Erhalt der Entscheidung über die Bebauungsbedingungen erfolgen. Der Erhalt einer solchen Entscheidung ist notwendig, wenn eine Änderung der Raumordnung durch Errichtung eines Gebäudes oder Ausführung anderer Bauarbeiten sowie eine Änderung der Nutzungsart eines Bauobjekts oder Teilen davon stattfindet. Die Entscheidung über die Bebauungsbedingungen wird nicht für Investitionen für öffentliche Zwecke erlassen, die auf Grundlage eines örtlichen Raumordnungsplans oder eines Beschlusses über die Festlegung des Standorts für die Investition für öffentliche Zwecke ausgeführt werden. Darüber hinaus ist die Entscheidung über die Bebauungsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten nicht erforderlich, die die Form der Renovierung, der Montage oder des Umbaus haben, wenn sie keine Änderung der Raumordnung und der Gebäudestruktur bewirken, die architektonische Form des Gebäudes nicht verändern, nicht zu den Vorhaben gehören, die ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Umweltschutzgesetzes erfordern und keine Baugenehmigung benötigen. Die oben genannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden. In Anbetracht der Obigen ist festzustellen, dass nach den dargestellten Vorschriften, im Falle des Baus einer Anlage für erneuerbare Energiequellen, die als Bau eines Bauobjekts eingestuft wird, keine Freistellung von der Einholung einer Entscheidung über die Bebauungsbedingungen vorgesehen ist. Grundsätzlich muss die Entscheidung über die Bebauungsbedingungen auch eingeholt werden, wenn ein Bauobjekt errichtet wird, dessen Errichtung keiner Baugenehmigung oder Anmeldung bedarf.
Entscheidungen über die Bebauungsbedingungen für EE-Anlagen werden von dem Vollstreckungsorgan einer Gemeinde, d.h. dem Gemeindevorsteher, dem Bürgermeister bzw. dem Stadtoberhaupt, erlassen. Eine Ausnahme bilden Entscheidungen über die Bebauungsbedingungen für sog. Sperrgebiete. In diesem Fall ist der Woiwode die zuständige Behörde für den Erlass einer Entscheidung. Die Entscheidung wird auf Antrag des Bauherrn erlassen.
Der Antrag auf Erlass einer Entscheidung über die Bebauungsbedingungen sollte die Bestimmung der Grenzen des Gebiets enthalten, auf das sich der Antrag bezieht, die auf einer Kopie der Hauptkarte oder, falls es keine solche Karte gibt, auf einer Kopie der Katasterkarte, die in das staatliche geodätische und kartographische Bestand aufgenommen wurde, dargestellt werden. Diese Karten müssen auch das Gebiet umfassen, auf das sich das jeweilige Vorhaben auswirken wird. Ihr Maßstab sollte 1:500 oder 1:1000 und bei linearen Projekten auch 1:2000 betragen. Darüber hinaus muss der Antrag die Merkmale des Bauvorhabens enthalten, d.h. die Informationen über den Bedarf an Wasser, Energie und die Methode der Abwasserentsorgung oder -aufbereitung sowie andere Bedürfnisse in Bezug auf die technische Infrastruktur und, falls erforderlich, die Methode der Abfallentsorgung. Darüber hinaus sollte auch die geplante Methode zur Raumordnung angegeben werden, ebenso wie die Merkmale der Bebauung und der Raumordnung, einschließlich des Zwecks und der Größe der geplanten Bauobjekte, für die die Entscheidung maßgeblich sein sollte. Im Antrag muss auch die Fläche des umzuwandelnden Grundstücks – sowohl in beschreibender als auch in graphischer Form – dargestellt werden. Darüber hinaus müssen die charakteristischen technischen Parameter des Bauvorhabens und ihre Auswirkungen auf die Umwelt bestimmt werden.
Nach der Analyse des tatsächlichen und rechtlichen Zustands des Gebiets, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, wendet sich die für den Erlass der Entscheidung zuständige Behörde an die mitwirkenden Organe, um die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen zu treffen. Beim Erlass der Entscheidungen über die Bebauungsbedingungen für EE-Anlagen können diese Behörden – je nach Art des Gebiets, des Vorhabens und deren Lage – der Minister für das Gesundheitswesen, der für die Woiwodschaft zuständige Denkmalpfleger, der Direktor des zuständigen Seeamts, die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde, die geologische Verwaltungsbehörde, der Starost, der Direktor des Nationalparks, der Regionaldirektor für Umweltschutz, der zuständige Straßenverwalter oder sogar der Minister für Wasserwirtschaft oder der Direktor des regionalen Wasserwirtschaftsamts der Staatlichen Wasserwirtschaftsgesellschaft Wody Polskie sein.
Grundsätzlich ist der Erlass der Entscheidung über die Bebauungsbedingungen bei gleichzeitiger Erfüllung mehrerer Bedingungen möglich, die in Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und Raumordnung genannt werden:
mindestens ein Nachbargrundstück, das von derselben öffentlichen Straße aus zugänglich ist, ist so bebaut, dass die Bedingungen für die Neubebauung in Bezug auf die Fortsetzung der Funktion, der Parameter, Merkmale und Kennwerte der Bebauung und der Raumordnung, einschließlich der Gesamtabmessungen und der architektonischen Form der Bauobjekte, der Baulinie und der Intensität der Bodennutzung bestimmt werden können;
das Gelände hat Zugang zu einer öffentlichen Straße;
die vorhandene oder geplante Baugeländeerschließung gemäß Art. 61 Abs. 5 des Gesetzes über die Raumplanung und Raumordnung für das Bauvorhaben ist ausreichend;
das Gebiet bedarf keiner Genehmigung zur Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche und nichtforstwirtschaftliche Zwecke oder wird von einer Genehmigung erfasst, die bei der Bestimmung von räumlichen Plänen eingeholt wurde, die gemäß Art. 67 des Gesetzes, das in Art. 88 Abs. 1 genannt wird (das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die Raumordnung (Polnisches GBl. 1999, Pos. 139, mit Änderungen)) außer Kraft getreten ist;
die Entscheidung entspricht den gesonderten Bestimmungen.
Aufgrund der Änderung der Vorschrift aus Art. 61 Abs. des Gesetzes über die Raumplanung und Raumordnung, die ab dem 29.08.2019 in Kraft getreten ist, muss der Bau einer Photovoltaikanlage, wie auch der Bau anderer EE-Anlagen, dem Prinzip der guten Nachbarschaft nicht entsprechen. Gemäß dieser Vorschrift gelten das Prinzip der guten Nachbarschaft sowie die Erfordernis des Zugangs zu einer öffentlichen Straße nicht für Bahnstrecken, lineare Anlagen und technische Infrastruktureinrichtungen sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Sinne von Art. 2 Pkt. 13 des Gesetzes vom 20. Februar 2015 über erneuerbare Energien, d. h. Anlagen, die eine gesonderte Baugruppe bilden:
a) Anlagen zur Energieerzeugung, die durch technische und kommerzielle Daten beschrieben sind und in denen Energie aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, oder
b) Bauobjekte und Einrichtungen, die eine technische und nutzende Einheit zur Erzeugung von landwirtschaftlichem Biogas bilden
– und auch mit dieser Einheit verbundene Energiespeicher, einschließlich landwirtschaftlicher Biogasspeicher.
Zu den obligatorischen Bestandteilen einer Entscheidung über die Bebauungsbedingungen für EE-Anlagen gehören:
Typ der Investition;
Bedingungen und Detailregelungen der Raumordnung und seiner Bebauung, die sich aus gesonderten Bestimmungen ergeben, insbesondere in Bezug auf:
Bedingungen und Anforderungen für den Schutz und die Entwicklung der räumlichen Ordnung,
Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, des kulturellen Erbes und der Denkmäler, sowie des zeitgenössischen Kulturgutes,
Betrieb von technischer Infrastruktur und Kommunikationsdiensten,
Anforderungen an die Wahrung der Interessen Dritter,
Schutz von Gebäuden in Bergbaugebieten,
Abgrenzungslinien des Bauvorhabens, die auf der mit dem Antrag eingereichten Karte eingezeichnet sind.
Für denselben Standort können mehrere Entscheidungen erlassen werden, solange sie für verschiedene Antragsteller erlassen werden. Interessant ist dabei die Tatsache, dass der Bauherr während der Phase der Antragsstellung kein Recht an dem Grundstück haben muss, für das die Entscheidung erlassen werden soll, da eine solche Entscheidung weder Rechte an dem Grundstück schafft noch Eigentumsrechte und Rechte Dritter verletzt. Wenn der Bauherr nach der Erlass der Entscheidung jedoch kein Recht an dem Grundstück erhält, kann er keine Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erlass der Entscheidung entstandenen Kosten verlangen. Eine Entscheidung kann auf eine andere Partei übertragen werden. Dies erfordert jedoch die Zustimmung der Partei, für die die Entscheidung erlassen wurde, und die Partei, auf die die Entscheidung übertragen werden soll, muss die darin enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen annehmen.
Gegen die Entscheidung kann unter allgemeinen Bedingungen Berufung eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Bebauungsbedingungen ist bindend für die Behörde, die die Baugenehmigung erteilt, d.h. die Behörde darf die Baugenehmigung nur für den Bereich erteilen, der in der Entscheidung über die Bebauungsbedingungen angegeben wurde. Darüber hinaus ist die Behörde an die Bedingungen der Entscheidung gebunden, die die Parameter der geplanten Anlage bestimmen, sowie an die Bedingungen und Regeln, die die Investition erfüllen sollte. Die die Entscheidung erlassende Behörde kann auch andere Bedingungen festlegen und angeben, die die geplante Investition erfüllen muss, und diese Bedingungen sind auch für die Baugenehmigung ausstellende Behörde verbindlich.
Eine erlassene Entscheidung über Bebauungsbedingungen ist keine fristgerechte Entscheidung; der Gesetzgeber gibt nicht an, in welchem Zeitraum sie gültig ist und vollzogen werden kann. Es wurden jedoch Fälle vorgesehen, in denen die Entscheidung erlischt. Das Erlöschen ist dann gegeben, wenn ein anderer Antragsteller die Baugenehmigung erhalten hat oder wenn für dieses Gebiet ein örtlicher Plan verabschiedet wurde, dessen Regelungen sich von denen der Entscheidung unterscheiden. Das Erlöschen einer Entscheidung wird durch die Behörde festgestellt, die sie erlassen hatte. Eine Entscheidung kann nicht als erloschen erklärt werden, wenn auf ihrer Grundlage bereits eine endgültige Baugenehmigung erteilt wurde.
Wenn die Gemeindebehörden, während des laufenden Verfahrens zum Erlass der Entscheidung über Bebauungsbedingungen, Maßnahmen zum Erlass eines örtlichen Raumordnungsplans ergreifen, setzt die verfahrensführende Behörde dieses Verfahren für höchstens 9 Monate ab dem Tag der Antragstellung aus. Die Behörde erlässt die Entscheidung über Bebauungsbedingungen, wenn der Gemeinderat innerhalb von 2 Monaten ab der Aussetzung des Verfahrens keinen Beschluss über den Beitritt zur Erstellung des örtlichen Raumordnungsplans gefasst hat oder wenn während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens kein örtlicher Raumordnungsplan oder Änderungen davon beschlossen werden.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.